Dieser Leitfaden ist die Checkliste hinter einem Angebot in Liechtenstein: jede Unterlage und jeder Schritt in der Reihenfolge, in der eine Ausschreibung sie verlangt, und wer sie erledigen darf. Wie das öffentliche Auftragswesen in Liechtenstein insgesamt funktioniert, von Schwellenwerten und Verfahren bis zu Bewertung und Beschwerden, steht in So bewerben Sie sich um öffentliche Aufträge in Liechtenstein.
Bevor Sie ein Angebot einreichen
1. Ausserhalb von EWR und GPA? Klären Sie zuerst das Gegenrecht. Ein Bieter ohne staatsvertraglich gesicherte Gleichbehandlung wird nur in dem Umfang zugelassen, in dem sein Herkunftsstaat liechtensteinische Bieter zulässt. Der Auftraggeber kann dafür einen Nachweis verlangen, in den Ausschreibungsunterlagen oder nach der Einreichung, und setzt eine Frist. Klären Sie die Frage, bevor Sie Arbeit in ein Angebot stecken.
- Wer es erledigt: Ein Rechtsanwalt in Ihrem Herkunftsstaat oder in Liechtenstein erstellt ein Gutachten zum Gegenrecht. Sie liefern die Angaben zu Recht und Praxis Ihres Herkunftsstaats und unterzeichnen, was eingereicht wird.
2. Halten Sie eine fortgeschrittene elektronische Signatur bereit. Elektronisch eingereichte Teilnahmeanträge und Angebote müssen eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 tragen. Oberhalb der EWR-Schwellenwerte ist die elektronische Einreichung Pflicht; darunter ist auch die Abgabe von Hand, per Post oder per Fax zulässig.
- Ausgestellt von: eIDAS-Vertrauensdiensteanbietern, etwa eID.li oder Anbietern aus der EU und der Schweiz.
- Gültig: so lange wie das Zertifikat.
- Wer es erledigt: Ihre zeichnungsberechtigte Person, mit ihrem eigenen fortgeschrittenen oder qualifizierten Zertifikat. Niemand sonst hat es oder verwendet es.
- Aus dem Ausland: Jede eIDAS-konforme fortgeschrittene Signatur sollte genügen. Klären Sie mit dem Portal, ob es Ihre akzeptiert.
Mit dem Angebot
3. Die EEE. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist eine aktualisierte Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Auftraggeber müssen sie anstelle von Bescheinigungen als vorläufigen Nachweis akzeptieren; typisch ist sie bei Ausschreibungen oberhalb der EWR-Schwellenwerte. Sie ist kostenlos, am selben Tag erstellt und gilt für das jeweilige Verfahren; Sie können sie wiederverwenden, wenn Sie bestätigen, dass sie noch zutrifft. Sie wird für Sie ausgefüllt; Sie bestätigen sie und unterzeichnen sie mit dem Angebot.
4. Ein Angebot auf Deutsch. Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sind auf Deutsch, und die Unterlagen legen die Sprache des Angebots fest. Ein ausländischer Bieter braucht für seine eigenen Unterlagen in der Regel deutsche Übersetzungen, angefertigt von einem Übersetzer.
5. Die zwingenden liechtensteinischen Bestimmungen. Nach Art. 17 ÖAWG erklären die Ausschreibungsunterlagen die liechtensteinischen Vorschriften für den Vertrag als verbindlich: Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsbedingungen (Lohn, Ruhezeiten und Ferien), Gleichbehandlung von Frau und Mann, die Behandlung von Drittstaatsangehörigen sowie Steuern und Sozialabgaben. Ihr Angebot muss die Arbeitsvorschriften am Ort der Leistung berücksichtigt haben. Sie verpflichten sich im Angebot und in den Erklärungen darauf, die Pflichten gelten für die ganze Vertragsdauer, auch für ausländische Auftragnehmer, und Sie weisen die Einhaltung auf Verlangen nach.
6. Eignungsnachweise, wenn die Ausschreibung sie verlangt. Auftraggeber prüfen die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit und können Mindestanforderungen festlegen, dürfen aber nur Nachweise verlangen, die der Auftrag rechtfertigt. Ein Eintrag im Register Ihres Herkunftsstaats kann verlangt werden. Eine Treuhänderin oder ein Buchhalter bereitet die Finanzzahlen auf, Ihre Referenzen werden für Sie zusammengestellt, und Sie liefern die Referenzen und unterzeichnen die Erklärungen.
7. Signieren und vor 17:00 Uhr einreichen. Reichen Sie über den Link zu vergaben.llv.li in der Bekanntmachung ein, oder so, wie die Bekanntmachung es vorgibt, mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Das Angebot muss am Tag des Fristablaufs bis 17:00 Uhr vorliegen; planen Sie den Upload deshalb deutlich früher. Nennt die Bekanntmachung keine Bindefrist, gilt die gesetzliche Frist.
- Wer es erledigt: Das Angebot wird für Sie vorbereitet und von einem Konto hochgeladen, das Sie kontrollieren oder freigeben. Sie unterzeichnen es.
Wenn Sie für den Zuschlag vorgesehen sind
Jetzt verlangt der Auftraggeber den Nachweis, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Er muss die folgenden Unterlagen oder ausländische Entsprechungen akzeptieren und nutzt e-Certis, um Bescheinigungen verschiedener Staaten einander zuzuordnen.
| Nachweis | Ausgestellt von | Wer ihn für Sie beschaffen kann | Gültig für | Was nur Sie tun |
|---|---|---|---|---|
| Handelsregisterauszug | Amt für Justiz (Handelsregister); im Ausland Ihr Heimatregister | Sie beantragen ihn | Aktualität nach Vorgabe des Auftraggebers | Beantragen |
| Strafregisterbescheinigung | Die für das Strafregister zuständige Behörde; im Ausland Ihre Heimatbehörde | Niemand: Sie ist an die betroffene Person oder das Unternehmen gebunden | Aktualität nach Vorgabe des Auftraggebers | Selbst beantragen |
| Bescheinigung über bezahlte Steuern | Steuerverwaltung; im Ausland Ihre Steuerbehörde | Ihre Treuhänderin oder Ihr Buchhalter, sofern die Behörde eine Vollmacht akzeptiert | Aktualität nach Vorgabe des Auftraggebers | Beantragen oder Vollmacht erteilen |
| Bescheinigung über Sozialabgaben | AHV-IV-FAK; im Ausland Ihre zuständige Behörde | Ihre Treuhänderin oder Ihr Buchhalter, sofern die Behörde eine Vollmacht akzeptiert | Aktualität nach Vorgabe des Auftraggebers | Beantragen oder Vollmacht erteilen |
Wenn keine Bescheinigung ausgestellt wird. Stellt der zuständige Staat eines dieser Dokumente nicht aus, tritt an seine Stelle eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung vor einer Behörde, einem Notar oder einer Berufsorganisation. Diese Erklärung geben Sie persönlich ab.
Vor der ersten Dienstleistung vor Ort
8. Meldung grenzüberschreitender Dienstleistungen (Anbieter aus dem EWR und der Schweiz). Wer im EWR oder in der Schweiz rechtmässig niedergelassen und zur Tätigkeit berechtigt ist, darf nach dem Gewerbegesetz vorübergehend Dienstleistungen erbringen, muss die erste Dienstleistung aber vorher schriftlich auf dem amtlichen Formular beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) melden. Beizulegen sind Nachweise über rechtmässige Niederlassung, Qualifikation und Staatsangehörigkeit.
- Dauer: Die Dienstleistung darf beginnen, sobald die Meldung bestätigt ist; nach 7 Arbeitstagen gilt sie als bestätigt. Wo die Qualifikation geprüft wird (Gewerbe mit Bezug zu Gesundheit und Sicherheit), rechnen Sie mit bis zu 1–2 Monaten.
- Gültig: wird jedes Jahr erneuert.
- Wer es erledigt: Formular und Unterlagen werden für Sie vorbereitet; Sie unterzeichnen die Meldung und reichen sie ein.
- Anbieter aus Drittstaaten kommen nur in Frage, wenn ihre Berechtigung gleichwertig ist und Gegenrecht besteht (Art. 23 GewG).
9. Vertragssicherheiten, wenn die Unterlagen sie verlangen. Allfällige Sicherheiten legen die Vertragsunterlagen fest. Eine Bank oder Versicherung stellt sie aus; Sie schliessen den Vertrag dafür ab.
Wer was erledigt
| Schritt | Wer es erledigen kann | Was nur Sie tun |
|---|---|---|
| Prüfung des Gegenrechts und Gutachten | Ein Rechtsanwalt im Herkunftsstaat oder in Liechtenstein | Angaben zum Heimatrecht liefern; Eingaben unterzeichnen |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur | Niemand ausser Ihrer zeichnungsberechtigten Person | Zertifikat beschaffen und signieren |
| EEE | Wird für Sie ausgefüllt | Bestätigen und unterzeichnen |
| Angebot auf Deutsch und Übersetzungen | Ein Übersetzer; das Angebot wird für Sie vorbereitet | — |
| Zwingende Bestimmungen (Art. 17 ÖAWG) | Anwendbare Gesamtarbeitsverträge werden für Sie markiert | Im Angebot zusagen; einhalten und auf Verlangen nachweisen |
| Eignungsnachweise | Treuhand oder Buchhaltung bereitet Finanzzahlen auf; Referenzen werden für Sie zusammengestellt | Referenzen liefern; Erklärungen unterzeichnen |
| Einreichung | Wird für Sie vorbereitet und hochgeladen | Das Angebot unterzeichnen |
| Handelsregisterauszug, Strafregisterbescheinigung | Niemand sonst | Beantragen |
| Bescheinigungen zu Steuern und AHV-IV-FAK | Treuhand oder Buchhaltung, sofern die Behörde eine Vollmacht akzeptiert | Beantragen oder Vollmacht erteilen |
| Eidesstattliche oder förmliche Erklärung | Niemand sonst | Persönlich abgeben |
| Dienstleistungsmeldung beim AVW | Formular und Unterlagen werden für Sie vorbereitet | Unterzeichnen und einreichen |
| Vertragssicherheiten | Eine Bank oder Versicherung | Den Vertrag dafür abschliessen |
Die beteiligten Fachleute
| Fachperson | Zugelassen oder beaufsichtigt durch | Was sie für einen Bieter tut |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt (in Liechtenstein zugelassen) | Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer | Berät zu Ausschlussgründen, zum Gegenrechtsnachweis und zu Zuschlagsentscheiden; verlangt die förmliche Zuschlagsverfügung und erhebt Beschwerde bei der VBK oder beim Verwaltungsgerichtshof (VGH), wo vorsorgliche Massnahmen eine Sicherheit von 5 % (mindestens CHF 10’000) erfordern können |
| Übersetzer | — | Deutsche Übersetzungen, da Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen auf Deutsch sind |
| Bank oder Versicherung | FMA | Sicherheiten nach den Vertragsunterlagen sowie die Sicherheit von 5 % (mindestens CHF 10’000), die für vorsorgliche Massnahmen in einem Beschwerdeverfahren verlangt werden kann |
| Ausschreibungsberater oder Angebotsschreiber | Nicht reguliert | Verfolgt Bekanntmachungen auf TED, im elektronischen Amtsblatt und auf vergaben.llv.li; bereitet die EEE, das deutsche Angebot und die Nachweismappe vor |
Wenn Ihr Unternehmen aus dem Ausland kommt
Sie brauchen weder ein Unternehmen noch eine Registrierung in Liechtenstein, um anzubieten; ausserhalb von EWR und GPA werden Sie nur so weit zugelassen, wie Ihr Herkunftsstaat liechtensteinische Bieter zulässt, wie in So bewerben Sie sich um öffentliche Aufträge in Liechtenstein beschrieben. Zu den Unterlagen:
Ihr Auszug aus dem Heimatregister dient als Registereintrag. Für die Ausschlussgründe werden die Entsprechungen Ihres Herkunftsstaats zu Strafregister-, Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen akzeptiert, oder eine eidesstattliche Erklärung, wo keine ausgestellt wird; massgeblich ist e-Certis. Ihre eigene eIDAS-konforme fortgeschrittene Signatur sollte genügen. Die liechtensteinischen Arbeits-, Umwelt- und Steuerbestimmungen gelten für Sie wie für jeden Auftragnehmer, der im Land arbeitet. Anbieter aus dem EWR und der Schweiz melden die erste Dienstleistung vor Ort vorab beim AVW, Anbieter aus Drittstaaten dürfen solche Dienstleistungen nur mit gleichwertiger Berechtigung und bei bestehendem Gegenrecht erbringen. Ohne staatsvertraglichen Anspruch können auch Ihre Beschwerdemöglichkeiten eingeschränkt sein.
Stolpersteine
- Ihre Signatur bleibt Ihre. Die fortgeschrittene elektronische Signatur bringt nur Ihre eigene zeichnungsberechtigte Person an; geben Sie das Zertifikat nie aus der Hand.
- Die Frist endet um 17:00 Uhr, nicht um Mitternacht. Planen Sie den Upload Stunden früher.
- Prüfen Sie das Gegenrecht, bevor Sie investieren. Unternehmen ausserhalb von EWR und GPA können abgewiesen werden, wenn ihr Herkunftsstaat liechtensteinische Bieter nicht zulässt.
- Kleine Aufträge sind nicht anfechtbar. Unterhalb der EWR-Schwellenwerte gibt es bei Aufträgen bis CHF 200’000 keine Beschwerde.
- Erst melden, dann beginnen. Anbieter aus dem EWR und der Schweiz, die vor Ort arbeiten, müssen die erste Dienstleistung vorher beim Amt für Volkswirtschaft melden.
Mit askTender
In Liechtenstein wird Ihr askTender-Partner als namentlich benannter Benutzer im Konto Ihres Unternehmens auf dem liechtensteinischen Vergabeportal eingetragen und arbeitet mit seinen eigenen Zugangsdaten (das klären wir vor Ihrem ersten Angebot mit dem Portal). Sie behalten Ihren eigenen Zugang und unterzeichnen, was nur Sie unterzeichnen können: die fortgeschrittene elektronische Signatur auf dem Angebot, die EEE, eine allfällige eidesstattliche Erklärung und die Meldung beim AVW. Der askTender Desk bereitet die EEE, das Angebot und die Nachweismappe vor; askTender-Partner – etwa ein Rechtsanwalt oder ein Übersetzer – erledigen die Schritte, die ihre Zulassung abdeckt.
Fragen
Welche Unterlagen gehören in Liechtenstein zum Angebot?
Ihr Angebot in der Sprache, die die Ausschreibungsunterlagen festlegen, in der Praxis Deutsch; die EEE, die Auftraggeber anstelle von Bescheinigungen als vorläufigen Nachweis akzeptieren müssen; die Eignungsnachweise, die die Ausschreibung verlangt; ein Gegenrechtsnachweis, wenn Sie nicht unter EWR oder GPA fallen und der Auftraggeber ihn anfordert; und eine fortgeschrittene elektronische Signatur, wenn Sie elektronisch einreichen.
Welche elektronische Signatur braucht ein Angebot in Liechtenstein?
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf jedem Teilnahmeantrag und jedem Angebot, das elektronisch eingeht. Ihre eigene zeichnungsberechtigte Person bringt sie an. Jede eIDAS-konforme fortgeschrittene Signatur sollte genügen; klären Sie aber vor Fristablauf mit dem Portal, ob es Ihre akzeptiert.
Was muss der Bieter nachweisen, der den Zuschlag erhalten soll?
Dass kein Ausschlussgrund vorliegt: mit einem Handelsregisterauszug oder einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer ausländischen Entsprechung und mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass Steuern und Sozialabgaben bezahlt sind. Stellt ein Staat kein solches Dokument aus, tritt an seine Stelle eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung vor einer Behörde, einem Notar oder einer Berufsorganisation.
Brauchen Unternehmen aus dem EWR und der Schweiz eine Bewilligung, um einen Auftrag in Liechtenstein auszuführen?
Für vorübergehende Dienstleistungen nicht, sie melden aber die erste Dienstleistung vorher schriftlich auf dem amtlichen Formular beim Amt für Volkswirtschaft, mit Nachweisen über rechtmässige Niederlassung, Qualifikation und Staatsangehörigkeit. Die Arbeit darf beginnen, sobald die Meldung bestätigt ist; nach 7 Arbeitstagen gilt sie als bestätigt. Die Meldung wird jedes Jahr erneuert.
Wann muss ein Unternehmen von ausserhalb Europas das Gegenrecht nachweisen?
Wenn es ohne staatsvertraglich gesicherte Gleichbehandlung anbietet, also ausserhalb von EWR und GPA, und der Auftraggeber den Nachweis verlangt. Er zeigt, dass Ihr Herkunftsstaat liechtensteinische Bieter zulässt; der Auftraggeber kann ihn in den Ausschreibungsunterlagen oder nach der Einreichung anfordern und setzt dafür eine Frist. Das Gutachten erstellt meist ein Rechtsanwalt im Herkunftsstaat oder in Liechtenstein.
Quellen
- Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG (gesetze.li)
- Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWV (gesetze.li)
- Gewerbegesetz: grenzüberschreitende Dienstleistungen von Anbietern aus dem EWR und der Schweiz (gesetze.li)
Dieser Leitfaden erklärt die Regeln in einfacher Sprache; er ist keine Rechtsberatung. Vergaberegeln ändern sich, und jede Ausschreibung legt ihre eigenen Bedingungen fest – sie hat immer Vorrang.
