Die Schweiz auf einen Blick
| Bundesrecht | BöB (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021) und die zugehörige Verordnung VöB |
| Kantone und Gemeinden | IVöB 2019, die interkantonale Vereinbarung: in 21 Kantonen in Kraft, weitere treten bei |
| Plattform | simap.ch: jede Ausschreibung, alle Unterlagen, Fragen und Antworten sowie Zuschläge, für alle Staatsebenen |
| Schwellenwerte | Bund: CHF 230’000 für Lieferungen und Dienstleistungen. Kantone im Staatsvertragsbereich: CHF 350’000 |
| Ausländische Anbieter | Erfasst, wo die Schweiz eine staatsvertragliche Verpflichtung eingegangen ist (WTO-GPA, EU, EFTA, Vereinigtes Königreich, Freihandelsabkommen); der Umfang unterscheidet sich je nach Ebene |
| Sprachen | Deutsch, Französisch oder Italienisch; Englisch nur, wo die Ausschreibung es zulässt |
| Sicherheiten | Bietersicherheiten nicht üblich; Garantien bei Bauaufträgen typischerweise 3–5 % |
| Beschwerden | 20 Tage, an das Bundesverwaltungsgericht oder das kantonale Verwaltungsgericht |
Bund und Kantone haben ihre Regeln gemeinsam revidiert, sodass sich Beschaffungen von Bund und Kantonen heute weitgehend entsprechen. Auf Französisch heissen die Erlasse LMP/OMP/AIMP, auf Italienisch LAPub/OAPub/CIAP.
Wer wofür zuständig ist:
- Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) bestimmt die Beschaffungspraxis des Bundes und führt die Liste der gesperrten Anbieter.
- Die Wettbewerbskommission (WEKO) wacht über den Marktzugang und verfolgt Submissionsabsprachen.
- Die zentrale Bundesverwaltung vergab 2025 Aufträge im Wert von CHF 6,68 Milliarden.
Schwellenwerte und Verfahren (2026–2027, ohne Mehrwertsteuer)
Die Schwellenwerte für 2026 und 2027 sind gegenüber 2024–2025 unverändert. Entscheidend ist, ob eine Ausschreibung in den Staatsvertragsbereich fällt, also unter die internationalen Verpflichtungen der Schweiz; die Ausschreibung muss das angeben.
Auftraggeber des Bundes:
| Verfahren | Lieferungen und Dienstleistungen | Bauleistungen |
|---|---|---|
| Offen oder selektiv, Staatsvertragsbereich | Ab CHF 230’000 | Ab CHF 8,7 Millionen |
| Offen oder selektiv, ausserhalb des Staatsvertragsbereichs | Ab CHF 230’000 | Ab CHF 2 Millionen |
| Einladungsverfahren (wenn möglich mindestens 3 Angebote) | Ab CHF 150’000 | Ab CHF 300’000 |
| Freihändiges Verfahren | Unter CHF 150’000 | Unter CHF 300’000 |
Sektorenauftraggeber des Bundes haben höhere Schwellenwerte: Wasser, Elektrizität, Flughäfen, Häfen und Post ab CHF 700’000 für Lieferungen und Dienstleistungen, Bahn und Gas ab CHF 640’000.
Kantone und Gemeinden:
| Verfahren | Lieferungen, Dienstleistungen, Baunebengewerbe | Bauhauptgewerbe |
|---|---|---|
| Staatsvertragsbereich (Kantone und, soweit erfasst, Gemeinden) | Ab CHF 350’000 | Ab CHF 8,7 Millionen |
| Offen oder selektiv, ausserhalb des Staatsvertragsbereichs | Ab CHF 250’000 | Ab CHF 500’000 |
| Einladungsverfahren | Unter CHF 250’000 | Unter CHF 500’000 |
| Freihändiges Verfahren | Unter CHF 150’000 | Unter CHF 300’000 |
Mindestfristen für Angebote:
- Staatsvertragsbereich: 40 Tage im offenen Verfahren. Sie können verkürzt werden, zum Beispiel um je 5 Tage für elektronische Ausschreibung, elektronische Unterlagen und elektronische Einreichung, oder bei Dringlichkeit auf 10 Tage.
- Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs: in der Regel mindestens 20 Tage.
- Weitere Instrumente: Rahmenverträge mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren, Dialog, elektronische Auktionen und Wettbewerbe. Abgebotsrunden nach der Öffnung der Angebote sind verboten.
Wer ein Angebot einreichen darf
- Die Regel. Schweizer Unternehmen dürfen Angebote einreichen, ebenso Unternehmen aus Ländern, gegenüber denen die Schweiz eine Marktzugangsverpflichtung eingegangen ist, im Rahmen dieser Verpflichtung. Das SECO führt die Liste auf simap.ch.
- Der Umfang hängt davon ab, wer beschafft:
| Ihr Land | Auftraggeber von Bund und Kantonen | Gemeinden |
|---|---|---|
| EU-27, EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen), Vereinigtes Königreich | Erfasst | Erfasst |
| Armenien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Ukraine | Erfasst | Erfasst |
| USA, Japan, Kanada, Australien, Südkorea, Singapur, Israel, Hongkong, Neuseeland, Taiwan, Aruba | Erfasst | Nicht erfasst |
| Freihandelspartner der EFTA: Chile, Kolumbien, Peru, Ecuador, Georgien, Costa Rica, Guatemala, Panama, die Golfstaaten (Saudi-Arabien, VAE, Katar, Kuwait, Oman) | Erfasst wie aufgeführt | Je nach Partner unterschiedlich |
| Mexiko | Nur zentrale Bundesverwaltung und einzelne Sektoren | Nicht erfasst |
| Alle anderen (auch China und Indien) | Nicht erfasst | Nicht erfasst |
- Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Unternehmen nur zugelassen, wenn ihr Land Gegenrecht gewährt oder wenn der Auftraggeber sie zulassen will. Die Liste des SECO der Länder mit Gegenrecht lautet derzeit «keine», in der Praxis entscheidet also der Auftraggeber.
- Was Auftraggeber nicht verlangen dürfen: frühere öffentliche Aufträge in der Schweiz als Eignungskriterium. Eignungskriterien müssen objektiv erforderlich sein.
- Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zulässig, sofern die Ausschreibung sie nicht beschränkt. Verzeichnisse geeigneter Anbieter dürfen einen Anbieter nicht ausschliessen, der seine Eignung anderweitig nachweist.
Jede Unterlage, Schritt für Schritt. Wer welche Bescheinigung ausstellt, wer sie für Sie beschaffen kann, was sie kostet und wie lange sie gültig ist: Jeder Schritt zum Angebot in der Schweiz.
Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit und Umweltvorschriften
Diese Punkte entscheiden mehr Schweizer Angebote, als ausländische Unternehmen erwarten.
- Arbeiten in der Schweiz:
- Sie müssen die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung einhalten: Gesamtarbeitsverträge (GAV), Normalarbeitsverträge (NAV) oder die orts- und branchenüblichen Bedingungen;
- Sie müssen ausserdem die Lohngleichheit von Frau und Mann einhalten und die Meldepflichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erfüllen.
- Entsandte Arbeitnehmende. Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmende fallen unter das Entsendegesetz. Entsendungen aus der EU/EFTA müssen 8 Tage vor Arbeitsbeginn gemeldet werden (bis zu 90 Arbeitstage pro Jahr). Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, in der Reinigung, im Sicherheitsdienst, im Gastgewerbe und in einigen weiteren Branchen gilt die Meldepflicht ab dem ersten Tag.
- Arbeiten im Ausland: Sie müssen mindestens die acht ILO-Kernübereinkommen einhalten, dazu die aufgeführten Umweltübereinkommen.
- Die Selbstdeklaration. Anbieter unterzeichnen die Selbstdeklaration der BKB zu Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit und Lohngleichheit. Seit dem 9. März 2026 umfasst sie auch die Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben sowie sichere Arbeitsbedingungen im Ausland (ILO 155 und 187).
- Subunternehmer müssen dieselben Anforderungen erfüllen, und Auftraggeber können die Einhaltung kontrollieren.
Registrierung und Angebot auf simap.ch, Schritt für Schritt
- Suchen Sie Ausschreibungen auf simap.ch; zum Lesen ist keine Anmeldung nötig. Richten Sie eine gespeicherte Suche nach CPV-Code oder Region ein.
- Erstellen Sie ein persönliches Konto und bestätigen Sie es per E-Mail.
- Erstellen Sie Ihr Firmenprofil oder treten Sie einem bestehenden bei. Neue Profile werden mit einer Schweizer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder einer DUNS-Nummer angelegt. Ein ausländisches Unternehmen ohne UID sollte eine DUNS-Nummer bereithalten.
- Melden Sie Ihr Interesse am Projekt an, laden Sie die Unterlagen herunter (kostenlos) und nutzen Sie das anonyme Frageforum.
- Prüfen Sie das Wesentliche:
- Staatsvertragsbereich oder nicht;
- ob Ihr Land für diese Art von Auftraggeber auf der Liste des SECO steht;
- die Verfahrenssprache;
- Eignungskriterien und Nachweise;
- Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
- die Gültigkeitsdauer des Angebots.
- Fechten Sie die Ausschreibung jetzt an, falls nötig. Beschwerden gegen die Ausschreibung und gegen erkennbare Bedingungen in den Unterlagen müssen innert 20 Tagen ab Publikation eingereicht werden, sonst ist das Recht verwirkt.
- Erstellen Sie Ihr Angebot in einer zugelassenen Sprache, mit Preisen in Schweizer Franken, mit der unterzeichneten Selbstdeklaration und den verlangten Nachweisen. Typische Nachweise:
- ein Handelsregisterauszug;
- Belege, dass Steuern und Sozialabgaben bezahlt sind;
- die Jahresrechnungen von drei Jahren;
- Referenzen;
- Qualitätszertifikate.
- Reichen Sie das Angebot ein in der Form, die die Ausschreibung verlangt: online auf simap, sofern der Auftraggeber dies freischaltet, sonst auf Papier, manchmal mit Qualität und Preis in getrennten Couverts.
- Nach dem Zuschlag verlangen Sie ein Debriefing, falls Sie nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Eröffnung.
Sprachen
- Ausschreibungen des Bundes für Bauleistungen erscheinen in mindestens zwei Amtssprachen, darunter die Sprache des Standorts. Ausschreibungen für Lieferungen und Dienstleistungen erscheinen ebenfalls in mindestens zwei Amtssprachen.
- Auftraggeber des Bundes müssen Angebote auf Deutsch, Französisch oder Italienisch annehmen.
- Englisch ist möglich, wo die Ausschreibung es zulässt, vor allem bei Leistungen im Ausland oder bei hochspezialisierten technischen Leistungen.
- Ausschreibungen im Staatsvertragsbereich, die nicht auf Englisch, Französisch oder Spanisch veröffentlicht werden, müssen zusätzlich eine Zusammenfassung in einer dieser Sprachen veröffentlichen.
- Kantonale Ausschreibungen verwenden die Sprache des Kantons.
Sicherheiten und Zahlung
- Bietersicherheiten: Das Schweizer Recht verlangt sie nicht, und sie sind nicht mehr üblich. Ihr Angebot ist für die angegebene Gültigkeitsdauer verbindlich.
- Bauleistungen: Eine Erfüllungsgarantie oder Solidarbürgschaft beträgt in der Regel 3–5 % des Auftragswerts (in begründeten Fällen mit hohem Risiko mehr), zusätzlich zu Rückbehalten nach der Norm SIA 118. Vorauszahlungen müssen durch eine gleichwertige Garantie gesichert werden.
- Zahlung: Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungen ist die Zahlung innert 30 Tagen nach Eingang einer korrekten Rechnung fällig. Die E-Rechnung ist obligatorisch bei Aufträgen der zentralen Bundesverwaltung über CHF 5’000.
- Konventionalstrafen: Die Bedingungen des Bundes sehen Konventionalstrafen bei Lieferverzug vor (höchstens 10 % der Vergütung) und bei Verstössen gegen Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit oder Umweltpflichten (10 % der Vergütung, mindestens CHF 3’000 und höchstens CHF 100’000 pro Auftrag).
- Recht und Gerichtsstand: Es gilt Schweizer Recht, und Gerichtsstand bei Aufträgen der zentralen Bundesverwaltung ist Bern.
- Preisprüfung: Wo kein ausreichender Wettbewerb besteht und der Auftrag CHF 1 Million oder mehr wert ist, können sich Auftraggeber ein Einsichtsrecht in Ihre Kalkulation vorbehalten.
Wie Angebote bewertet werden
- Der Massstab: Den Zuschlag erhält das vorteilhafteste Angebot. Die Kriterien müssen einen Bezug zur Leistung haben. Neben Preis und Qualität können sie Lebenszykluskosten, Nachhaltigkeit, Termine, Innovation, Kundendienst und Plausibilität umfassen.
- Nur Auftraggeber des Bundes dürfen zusätzlich die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in denen die Leistung erbracht wird, und die Verlässlichkeit des Preises berücksichtigen, im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
- Die Gewichtung muss bekannt gegeben werden, ausser wenn der Auftraggeber Lösungen oder Vorgehensweisen beschafft.
- Der niedrigste Preis allein ist nur bei standardisierten Leistungen zulässig.
- Ungewöhnlich niedrige Angebote müssen hinterfragt werden und können ausgeschlossen werden, wenn der Anbieter nicht nachweisen kann, dass er die Teilnahmebedingungen einhält.
- Kein Preisvorteil für inländische Anbieter. Die Nichtdiskriminierung ist im Gesetz verankert. Eine KMU-Quote gibt es nicht, Lose und Bietergemeinschaften erleichtern aber den Zugang.
Einen Entscheid anfechten
- Wo Sie Beschwerde erheben:
- Entscheide des Bundes gehen an das Bundesverwaltungsgericht, ab CHF 150’000 bei Lieferungen und Dienstleistungen und ab CHF 2 Millionen bei Bauleistungen;
- kantonale Entscheide gehen an das kantonale Verwaltungsgericht.
- Frist: 20 Tage ab Eröffnung, schriftlich und begründet. Gerichtsferien gelten nicht.
- Was Sie anfechten können: die Ausschreibung, die Auswahl, den Ausschluss, den Zuschlag, den Abbruch, Entscheide über Verzeichnisse und Sanktionen. Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit, nicht die Angemessenheit des Entscheids.
- Keine automatische aufschiebende Wirkung. Bundesgerichte können sie nur bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich erteilen; kantonale Gerichte können sie in weiterem Umfang gewähren.
- Grenzen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs des Bundes: Eine Beschwerde kann nur feststellen, dass das Recht verletzt wurde; den Zuschlag aufheben kann sie nicht.
- Ausländische Anbieter ausserhalb des Staatsvertragsbereichs können nur Beschwerde erheben, wenn ihr Land Gegenrecht gewährt.
- Ist der Vertrag bereits abgeschlossen, beschränkt sich der Schadenersatz auf die Kosten der Angebotserstellung.
- Das Bundesgericht behandelt Beschaffungsfälle nur, wenn sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
Was sich 2025–2026 geändert hat
- 1. Januar 2025: Auftraggeber müssen, wo geeignet, technische Spezifikationen zur Schonung der Umwelt und der Ressourcen festlegen.
- 1. April 2025: ein neuer Ausschlussgrund für Anbieter, die eine Sicherheitslücke in ihrer Hard- oder Software nicht innert der vom Bundesamt für Cybersicherheit gesetzten Frist beheben.
- 1. Januar 2026: Schwellenwerte für 2026–2027 bestätigt, unverändert.
- Februar 2026: 21 Kantone wenden die IVöB 2019 an. Appenzell Ausserrhoden, Obwalden und Genf treten bei, und Bern wendet sie als kantonales Recht an.
- 9. März 2026: Die Selbstdeklaration wurde auf Steuern und Sozialabgaben sowie auf ILO 155/187 ausgeweitet.
- simap.ch: Die neue Plattform hat die alte 2024 abgelöst und die Online-Einreichung von Angeboten sowie Profile für Bietergemeinschaften eingeführt.
Aktuelle Ausschreibungen in der Schweiz
Siehe auch wie sich Unternehmen von ausserhalb der EU um EU-Ausschreibungen bewerben können und welche Länder sich um welche staatlichen Aufträge bewerben können.
Fragen
Kann ein ausländisches Unternehmen ohne Schweizer Gesellschaft ein Angebot für öffentliche Aufträge in der Schweiz einreichen?
Ja, bei Ausschreibungen im ‹Staatsvertragsbereich›, wenn Ihr Land für die betreffende Art von Auftraggeber auf der Liste des SECO zu den Marktzugangsverpflichtungen steht. Unternehmen aus der EU, der EFTA und dem Vereinigten Königreich sind auf allen Ebenen erfasst, auch bei Gemeinden. Unternehmen aus den USA, Japan, Kanada, Korea und anderen GPA-Staaten sind bei Auftraggebern von Bund und Kantonen erfasst, nicht aber bei Gemeinden. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden Sie nur zugelassen, wenn der Auftraggeber es erlaubt, weil das SECO derzeit kein Land aufführt, das Gegenrecht gewährt.
Muss ich Angebote für Schweizer Ausschreibungen auf Deutsch einreichen?
Nein. Auftraggeber des Bundes müssen Angebote auf Deutsch, Französisch oder Italienisch annehmen. Englisch ist nur möglich, wenn die Ausschreibung es zulässt, vor allem bei Leistungen im Ausland oder bei hochspezialisierten technischen Leistungen. Kantonale Ausschreibungen verwenden die Sprache des Kantons, prüfen Sie daher die Ausschreibung.
Wie hoch sind die Schweizer Schwellenwerte 2026?
Auftraggeber des Bundes müssen für Lieferungen und Dienstleistungen ab CHF 230’000 ein offenes oder selektives Verfahren durchführen, für Bauleistungen ab CHF 8,7 Millionen im Staatsvertragsbereich oder ab CHF 2 Millionen ausserhalb davon. Kantone im Staatsvertragsbereich: CHF 350’000 für Lieferungen und Dienstleistungen und CHF 8,7 Millionen für Bauleistungen. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gilt für Kantone das offene Verfahren ab CHF 250’000, beim Bauhauptgewerbe ab CHF 500’000. Alle Werte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Verlangen Schweizer Ausschreibungen eine Bietersicherheit?
In der Regel nicht. Das Schweizer Recht schreibt keine Bietersicherheiten vor, und die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes hält fest, dass sie nicht mehr üblich sind. Bei Bauaufträgen kann eine Erfüllungsgarantie oder Bürgschaft verlangt werden, typischerweise 3–5 % des Auftragswerts, zusätzlich zu Rückbehalten nach der Norm SIA 118. Prüfen Sie die Ausschreibungsunterlagen.
Welche Schweizer Arbeitsvorschriften gelten für einen ausländischen Zuschlagsempfänger?
Für Arbeiten in der Schweiz: die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung (Gesamtarbeitsverträge oder orts- und branchenübliche Bedingungen), die Lohngleichheit von Frau und Mann und die Vorschriften für entsandte Arbeitnehmende, einschliesslich der Meldung entsandter EU/EFTA-Arbeitnehmender 8 Tage vor Arbeitsbeginn (im Baugewerbe ab dem ersten Tag). Für Arbeiten im Ausland: mindestens die acht ILO-Kernübereinkommen. Auch Subunternehmer sind daran gebunden.
Wie fechte ich einen Schweizer Vergabeentscheid an?
Erheben Sie innert 20 Tagen ab Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde; Gerichtsferien verlängern diese Frist nicht. Beschwerden gegen Bundesentscheide gehen an das Bundesverwaltungsgericht, solche gegen kantonale Entscheide an das kantonale Verwaltungsgericht. Eine Beschwerde hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung, und ist der Vertrag bereits abgeschlossen, beschränkt sich der Schadenersatz auf Ihre Kosten für die Angebotserstellung.
Quellen
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Fedlex
- Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB), Fedlex
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019), BPUK
- simap.ch
- Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB)
Dieser Leitfaden erklärt die Regeln in einfacher Sprache; er ist keine Rechtsberatung. Vergaberegeln ändern sich, und jede Ausschreibung legt ihre eigenen Bedingungen fest – sie hat immer Vorrang.
